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Aktuelles-Beitrag vom

F&E Patent

Designgesetz in Kraft

Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen zum Ausstellungsschutz in Kraft getreten. Der Begriff "Geschmacksmuster" wird durch den Begriff "eingetragenes Design" ersetzt.

Bisher konnte die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters nur im Wege der Klage vor dem zuständigen Landgericht festgestellt werden. Mit dem nunmehr geltenden Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) wurde ein Nichtigkeitsverfahren für eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeführt. Zugleich ist in Verletzungsverfahren vor den Landgerichten die Einrede der Nichtigkeit des eingetragenen Designs nicht mehr zulässig. Wenn der Beklagte in einem solchen Verfahren die Nichtigkeit des Designs geltend machen möchte, muss er nunmehr eine Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erheben oder einen entsprechenden Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.

Ferner ist bei Sammelanmeldungen (§ 12 DesignG) das bisherige Erfordernis entfallen, dass die Muster derselben Warenklasse angehören müssen, so dass nunmehr auch Designs verschiedener Warenklassen Gegenstand einer Sammelanmeldung sein können.

(Dr. Beate Priewisch)