Unter dem Aktenzeichen G1/16 muss sich die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts erneut mit der Frage der Zulässigkeit von Disclaimern beschäftigen.
In der Vorlageentscheidung T437/14 stellte die Beschwerdekammer die Frage, ob die Entscheidung G2/10 dann zu überdenken ist.