In der Entscheidung „Okklusionsvorrichtung“ (BGH X ZR 16/09) hob der BGH ein Urteil des Verletzungsgerichtes auf, das einem Patentanspruch einen umfangreichen Äquivalenzbereich zuerkannt hatte.
Der BGH hielt in seinem Urteil fest:
a) Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.
b) Offenbart die Beschreibung mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit Äquivalenten Mitteln.
Bei der Beurteilung der Verletzungssituation im Äquivalenzbereich ist daher insbesondere ein Vergleich der Ansprüche mit der Beschreibung vorzunehmen. Eine Abgrenzung der Ansprüche gegenüber der eigenen Beschreibung des Schutzrechtes beschränkt dessen Schutzbereich dann – zumindest in Bezug auf die in der Beschreibung beschriebenen Ausführungsformen – nahezu auf den Anspruchswortlaut des Patents.
Dr. Barbara Engels
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: