In den Entscheidungen G2/12 und G/13 hatte die Große Beschwerdekammer des europäischen Patentamts festgestellt, dass sich der Wortlaut des Art. 53(b) EPÖ nicht auf Pflanzen oder Tierarten beziehe, die über im Wesentlichen biologische Verfahren hergestellt wurden. Infolge dieser Entscheidung war es in den letzten Jahren gängige Praxis geworden Pflanzen(teile) und Früchte sowie Tiere, die über ein im Wesentlichen biologisches Verfahren aus transgenen Organismen gewonnen wurden, als solche dem Patentschutz zuzuführen.
Diese Praxis kann nun nicht weitergeführt werden. Das EPA hat mit seiner Veröffentlichung vom 30.6.2017 klargestellt, dass es in der Intention des Gesetzgebers lag auch die Ergebnisse (Pflanzen(teile), Früchte, Tiere), die aus im Wesentlichen biologischen Verfahren gewonnen werden, nicht dem Patentschutz zugänglich zu machen. Dieser Intention folgend wird in Zukunft kein Patent mehr auf solche „Zuchtergebnisse“ erteilt werden. Bislang ruhende Verfahren werden wieder aufgenommen.
(Dr. Barbara Engels)