Entscheidung „Calcipotriol-Monohydrat“:
Im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann für die Frage, ob der Fachmann aus dem Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden, die Überlegung Bedeutung gewinnen, ob sich aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergab (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2012 – X ZR 50/09, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2009 – Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 – Escitalopram).
Wie bereits in den vergangenen Jahren hält der BGH bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit daran fest, dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht allein auf Basis einer („kreativen“) Aufgabenstellung zu entscheiden ist, sondern sich die Aufgabe vielmehr objektiv aus dem bekannten Stand der Technik ergibt.
Ansatzpunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Auffinden des technischen Problems, das aus dem zu entwickeln ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet. Die Ermittlung des technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Dabei können in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung einen Hinweis auf das richtige Verständnis des Patentanspruchs enthalten; sie sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 – X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger; Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Rn. 27; Urteil vom 15. April 2010 – Xa ZR 28/08, GRUR 2010, 607 – Fettsäurezusammensetzung; Urteil vom 1. März 2011 – X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 – kosmetisches Sonnenschutzmittel III).
In der Entscheidung „Calcipotriol-Monohydrat“ wird die Fähigkeit des Fachmanns zur Weiterentwicklung des bekannten Standes der Technik recht weit ausgelegt, insbesondere wird die Anwendung allgemeiner Kenntnis in hohem Maße angenommen. In diesem Punkt unterscheidet sich die BGH-Rechtsprechung weiterhin deutlich von der Rechtsprechung des europäischen Patentamtes.
Dr. Barbara Engels