In der Entscheidung G1/15 stellt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts fest, dass eine Priorität einzelner Ausführungsformen in einem Anspruch mit mehreren Alternativen zu Recht in Anspruch genommen werden kann.
Es ist lediglich notwendig, dass die Ausführungsform, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, in dem Prioritätsdokument zum ersten Mal, direkt oder zumindest implizit, unzweifelhaft und ausführbar offenbart ist.
(Dr. Barbara Engels)