Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts sollte zu der Frage Stellung nehmen, ob eine in der Anmeldung offenbarte Ausführungsform per Disclaimer aus dem Schutzbereich der Anmeldung ausgenommen werden kann, wenn für diese Ausführungsform nicht ursprünglich offenbart war, dass sie nicht zur Erfindung gehören soll.
Die Große Beschwerdekammer kam in ihrer Entscheidung G02/10 zu dem Schluss, dass ein solches Herausnehmen einer ursprünglich offenbarten Ausführungsform dann gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÖ verstößt, wenn der nach Einführung des Disclaimers verbleibende Rest als solcher der Anmeldung nicht ursprünglich zu entnehmen war. Ob dies der Fall ist, muss anhand der Gesamtheit der ursprünglichen Offenbarung und in Kenntnis der technischen Lehre der Anmeldung im Einzelfall entschieden werden.
Dr. Barbara Engels