Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hatte in dem Fall G02/08 über die Patentierbarkeit eines Anspruchs zu entscheiden, dessen Unterschied zum bekannten Stand der Technik lediglich in der Dosierungsanleitung eines an sich bekannten Medikaments für eine bekannte Indikation bestand.
Die Große Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass ein solcher Patentanspruch zulässig sei, da jeder Unterschied zum vorbeschriebenen Stand der Technik, der einen unerwarteten Effekt erzielt die Patentfähigkeit begründen könne. Im vorliegenden Fall war dies durch die Dosierung und den Zeitplan der Einnahmen gegeben.
Dr. Barbara Engels