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Aktuelles-Beitrag vom

F&E Patent

Formulierung eines Anspruchs für die zweite medizinische Indikation

In Zukunft kann die Formulierung eines Patentanspruchs auf eine zweite oder weitere medizinische Indikation eines an sich bekannten Medikaments nicht mehr in Form der bisher bekannten "Swiss-Type"-Formulierung erfolgen.

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hatte in dem Fall G02/08 über die Patentierbarkeit eines Anspruchs zu entscheiden, dessen Unterschied zum bekannten Stand der Technik lediglich in der Dosierungsanleitung eines an sich bekannten Medikaments für eine bekannte Indikation bestand.

Die Große Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass ein solcher Patentanspruch zulässig sei, da jeder Unterschied zum vorbeschriebenen Stand der Technik, der einen unerwarteten Effekt erzielt die Patentfähigkeit begründen könne. Im vorliegenden Fall war dies durch die Dosierung und den Zeitplan der Einnahmen gegeben.

In diesem Zusammenhang hielt die Kammer außerdem fest, dass eine Formulierung eines Anspruchs auf eine zweite oder weitere medizinische Indikation zukünftig nicht mehr in Form eines sogenannten „Swiss-Type“ Anspruches abgefasst werden soll. Vielmehr sollte sich die Formulierung an den Wortlaut des Artikels 53c) EPÖ in der derzeit geltenden Fassung anlehnen. Diese neue Anspruchsformulierung muss in allen Anmeldungen verwirklicht werden, die später als 3 Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt des EPA im Oktober 2010 veröffentlicht (EPA Amtsblatt 2010, S. 456 ff)..

Dr. Barbara Engels