In ihrer Entscheidung G3/14 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die bisherige Praxis bestätigt, das Klarheitseinwände gegen Ansprüche nur im Rahmen einer Änderung erhoben werden können, nämlich dann, wenn durch die Änderung ein Klarheitsproblem entsteht.
Gegen Ansprüche, bei denen das vermeitliche Klarheitsproblem bereits in ihrer erteilten Form vorlag, kann im Einspruchsverfahren kein Klarheitseinwand erhoben werden, auch wenn die Ansprüche geändert werden.
(Dr. Barbara Engels)