In den Entscheidungen G1/04 und G1/07 stellt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes nochmals fest, welche Arten von Behandlungen bzw. Diagnoseverfahren am menschlichen Körper patentierbar sind.
In der G1/07 bestätigt die Große Beschwerdekammer nochmals die in G1/04 getroffene Entscheidung, dass ein Verfahren, das auch nur einen einzigen Schritt umfasst, der durch ein medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird (oder werden sollte), gemäß Art. 53c) EPÖ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.
Wird jedoch ein Verfahren beansprucht, das zwar die Gegenwart eines menschlichen (oder tierischen) Körpers erfordert, jedoch nur auf den Betrieb einer Vorrichtung oder Apparatur gerichtet ist, so ist ein solches Verfahren nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Vorrichtung gelieferten Ergebnisse eine unmittelbare Diagnose bzw. eine Entscheidung für eine nachfolgende Behandlung einer Erkrankung erlauben.
Dr. Barbara Engels
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