In seiner Entscheidung EuGH C-34/10 vom 18.10.2011 hat der Europäische Gerichtshof zu den vom BGH vorgelegten Fragen zur Auslegung des Art. 6 II c.der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen Stellung genommen. Der EuGH legt die Definitionen des Begriffes des „menschlichen Embro“ sehr weit aus, so dass eine Patentierung totipotenter Stammzellen ausgeschlossen wird. Die Feststellung der Patenierbarkeit pluripotenter Stammzellen, also von Zellen, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozytose gewonnen werden, überläßt der EuGH den nationalen Gerichten.
Der EuGH stellt darüber hinaus fest, dass die Verwendung von Embryonen zu „industriellen und kommerziellen“ Zwecken auch die wissenschaftliche Forschung umfasst und somit auch für diese Verwendung kein Patentschutz erlangt werden kann. Nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken zum Nutzen des Embryos kann patentierbar sein.
Der EuGH sieht eine Patentierbarkeit in jedem Falle, in dem ein Zerstörung eines Embryos zur Durchführung der technischen Lehre der Erfindung notwendig ist, als nicht patentierbar an. Dies gilt auch dann, wenn diese Zerstörung im Patentumfang nicht enthalten ist. Dies bedeutet beispielsweise, dass auch Erfindungen, die aus Embryonen gewonnene, bereits existierende Stammzellinien benötigen, heute nicht mehr patentierbar sind. Durch Reprogrammierung von adulten Zellen gewonnene, sogenannte induzierte pluripotente Stammzellen (iPS-Zellen) sind dagegen von dieser restriktiven Regelung nicht betroffen und können zu Patentschutzzwecken eingesetzt werden.
Dr. Barbara Engels
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